Nachdem im Februar diesen Jahres auf der Berliner Torstraße ein jüdischer Student von einem Kommilitonen krankenhausreif geschlagen wurde, erteilte die Freie Universität Berlin dem Tatverdächtigen ein Hausverbot. Vielen ging das nicht weit genug, sie forderten seine Exmatrikulation. Die Universität erwiderte auf X, formal sei das im Rahmen des Hochschulgesetzes nicht möglich, und tatsächlich war das Ordnungsrecht, das ihr diese Kompetenz gegeben hätte, 2021 abgeschafft worden. Der Zentralrat der Juden war – verständlicherweise – entsetzt und sprach von «Ausflüchten der Hochschulleitung» und «Rückzug auf Formalitäten».1

Im ersten Augenschein kann ein solches Argument gegen die Rechtsformalität vielen plausibel erscheinen: Wenn Menschenleben gefährdet sind, sollte das förmliche Recht kein Hindernis sein. Wenn es um Antisemitismus (sofern er hier die Ursache war) geht, müssten Grundrechte zurückstehen.

Historisch ist eine solche Argumentation jedoch schwer belastet. Carl Schmitt, der sogenannte Kronjurist des Nationalsozialismus, attackierte 1934 den liberalen Rechtsstaat dafür, dass er durch formale Methoden und Grundsätze, Normen und Einrichtungen die Durchsetzung materieller Gerechtigkeit verhindere. Nötig sei ein Rechtsbegriff, der sich nicht an der Form, sondern am Inhalt ausrichte, der nicht abstrakte Individualrechte vertrete, sondern ein Gemeinwohl.1 Der nationalsozialistische Staat nahm diese Argumentation dankbar auf, die entsetzlichen Folgen sind bekannt.

Kann man Carl Schmitts fatale Ansichten von ihrem historischen Kontext trennen? Ist ein Antiformalismus gerechtfertigt, vielleicht sogar wünschenswert, wenn er im Interesse guter Ziele verfolgt wird? Die Kritik an einer übertrieben großen Rolle für Formalismus und Grundrechte als Beschränkung staatlichen Handelns ist nicht nur mit dem Nationalsozialismus verknüpft, sie wird auch in der politischen Linken vertreten, und hier eben auch vom Zentralrat. Doch sie muss sich schwierige Fragen stellen lassen: Wer definiert, was die guten Ziele sind? Wie wäre ein Widerspruch gegen sie überhaupt möglich? Und wie schützt man diejenigen, die unter der Verwirklichung der guten Ziele leiden?

Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit

Das Grundgesetz, das dieser Tage 75 Jahre alt wird, wurde gegen Carl Schmitts Thesen formuliert. Zwei seiner Artikel sind so wichtig, dass sie mit einer sogenannten Ewigkeitsgarantie versehen sind. Artikel 1 garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und wendet sich damit gegen Antisemitismus, Rassismus und sonstige Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Artikel 20 garantiert die Strukturprinzipien des Staates: Demokratieprinzip, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip. Andere Vorschriften des Grundgesetzes können mit qualifizierter Mehrheit geändert werden, diese beiden nicht.

Die Ewigkeitsgarantie der Menschenwürde entspringt der Erfahrung aus dem nationalsozialistischen Unrechtsregime. Studien wie Hannah Arendts Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft (1951) haben gezeigt, wie die Nazis Juden, Sinti und Roma und andere Menschen in Deutschland zuerst ihres rechtlichen Status und dann ihrer Menschlichkeit berauben mussten, bevor sie sie systematisch umbringen konnten. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist wesentlich eine Antwort auf den deutschen Massenmord an mehr als 6 Millionen Menschen.

Aber auch die änderungsfeste Garantie des Rechtsstaats war eine Antwort auf diesen Völkermord. Um den Holocaust zu ermöglichen, war es nötig, den Rechtsstaat der Weimarer Verfassung auszuhebeln. Juristisch begann dies mit der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, mit der wesentliche Grundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Versammlungsfreiheit außer Kraft gesetzt wurden. Es folgte das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das die Gesetzgebungskompetenz de facto auf den Führer übertrug, ohne dass Parlament oder Reichspräsident beteiligt werden mussten. Erst die Aufhebung des Rechtsstaats machte es möglich, Menschen ihrer Würde zu berauben und sie millionenfach umzubringen.

Beides zusammen – Missachtung der Menschenwürde und Missachtung des Rechtsstaats – war also erforderlich für die Völkermorde Nazi-Deutschlands. Das «Nie wieder», das die Mütter und Väter des Grundgesetzes in Verfassungsform brachten, hatte beides im Blick. Im Rechtsstaat kann der Staat nur agieren, wenn er sich im Rahmen seines Kompetenzbereichs bewegt. Die Grenzen seines Handelns sind dort erreicht, wo es mit den Grundrechten und der Menschenwürde unvereinbar ist.

Grundrechte und Anti-Antisemitismus

Es ist nötig, sich diese wechselseitige Bedingtheit von Menschenwürde und Rechtsstaat ins Gedächtnis zu rufen, wenn eine Gegensätzlichkeit zwischen Grundrechten und dem Kampf gegen den Antisemitismus suggeriert wird. Meinungs- und Versammlungsfreiheit, hört man, endeten dort, wo der Antisemitismus beginne. Oder weiter, Antisemitismus sei gar keine Meinung und antisemitische Kunst nicht vom Schutz der Kunstfreiheit gedeckt. Mit Prinzipien wie «keine Toleranz der Intoleranz» oder «keine Freiheit den Feinden der Freiheit» wird die Unterdrückung bestimmter Ideologien und ihrer Vertreter gerechtfertigt. Und aus einer juristisch vage formulierten Staatsräson, die sich auf einen außenpolitischen Sachverhalt bezieht – die Sicherheit und Existenz Israels – wird eine konkrete Begründung für innenpolitische Repression. War es 2018 noch Alexander Gauland, der meinte, die Existenzsicherung Israels beginne am Brandenburger Tor, so werden heute tatsächlich palästinensersolidarische Demonstrationen an diesem Ort eingeschränkt oder verboten.1

Das Grundgesetz steht einer solchen Einschränkung der Grundrechte weitgehend entgegen. «Keine Freiheit den Feinden der Freiheit» war ein Schlachtruf der französischen Terreur; ein Prinzip des freiheitlich-demokratischen Staates ist es nicht. Der Staat darf Meinungen nicht verbieten, nur weil er sie für zutiefst ablehnenswert hält. Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass der Aufruf nach einem freien Palästina vom Fluss bis zum Meer (ganz gleich, was man inhaltlich von ihm halten mag) von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Wenn der Staat öffentliche Räume grundsätzlich zur Verfügung stellt, kann er sie BDS-Befürwortern nicht versagen, selbst wenn der Bundestag das 2019 in einer Resolution so forderte. Und natürlich darf der Staat Versammlungen nicht schon deshalb untersagen, weil sie sich, auch heftig, gegen die deutsche oder auch israelische Politik richten.2

Der Grund für all dies ist nicht, dass die Menschenwürde gegenüber den Grundrechten zurücktreten müsste, sondern umgekehrt, dass sie in allen Grundrechten mit enthalten ist. Der Rechtsstaat schränkt den Kampf gegen den Antisemitismus nicht ein, er ist seine Voraussetzung.

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Die Auflösung des Palästina-Kongresses

Vor diesem Hintergrund bedeutet die polizeiliche Auflösung des Palästina-Kongresses am 14. April 2024 eine zutiefst bedenkliche Zäsur. Schon seit seiner Ankündigung unter dem Titel «Wir klagen an» war der Kongress mit heftigen medialen und politischen Reaktionen konfrontiert, obwohl kaum mehr bekannt war als seine Organisatoren – linke Gruppen, darunter palästinensische und jüdische – und sein Thema – Kritik an Israel für die Besatzung, gravierende Menschenrechtsverletzungen und erschütternde Gewalt in Gaza, sowie an Deutschland für seine Unterstützung.

Landesweit wurde im Vorfeld diskutiert, ob und wie man einen solchen Kongress verbieten könne. Die Organisatoren kooperierten mit der Polizei und stellten eine Rednerliste und vorher aufgenommenen Beiträge zur Verfügung, damit die Polizei Bedenken frühzeitig anmelden konnte. Diese meldete solche Bedenken nicht, zerschlug den Kongress dann aber doch kurz nach seinem Beginn.

Einem palästinensisch-britischem Redner, dem Rektor der Universität von Glasgow Ghassan Abu Sitta, der von seiner Erfahrung als Arzt in Gaza berichten sollte, wurde kurzfristig die Einreise verweigert und untersagt, seinen Beitrag per Video beizusteuern. Ein Einreiseverbot erging auch gegen den ehemaligen griechischen Finanzminister Yanis Varoufakis. Ein offenbar ursprünglich erklärtes Betätigungsverbot gegen ihn (das gegen EU-Recht verstoßen würde) wurde später geleugnet. Verlässliche Informationen zu all dem gibt es nicht; weder das Innenministerium noch der Berliner Senat haben sich bislang detailliert erklärt.

Nachdem die Veranstalter des Kongresses die angemieteten Räumlichkeiten erst am Vortag bekannt gaben, beschränkte die Polizei, unter Verweis auf Brandschutzbestimmungen, die Höchstzahl an Teilnehmern auf 250, so dass ein Großteil der Interessierten keinen Zugang hatte und vor dem Gebäude demonstrierte. Zudem verfügte die Polizei, dass 40 Medienvertreter zugelassen werden müssten.

Als dann der zweite Vortragende, der palästinensische Aktivist Salman Abu Sitta, für den vor Kongressbeginn der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung Felix Klein ein Einreiseverbot gefordert hatte, über Video zu sprechen begann, schaltete die Polizei den Strom ab und löste nach Diskussionen den ganzen Kongress auf. Teilnehmer gaben an, die Polizei habe offenbar kurzfristig Anweisungen von oben erhalten und sich deshalb nicht an vorher gegebene Zusagen gehalten. Als Begründung erklärte eine Polizeisprecherin später, «dass solche antisemitischen, gewaltverherrlichenden und den Holocaust verleugnenden Redebeiträge sich bei der Veranstaltung wiederholen könnten» – obwohl ein anwesender Staatsanwalt die Einschätzung der Polizei bestätigte, dass es beim Kongress zu strafbaren Äußerungen bislang gar nicht gekommen war.1

Gleich wie man inhaltlich zum Kongress steht – seine Behinderung und Auflösung erscheint in wesentlichen Zügen eindeutig rechtswidrig.2 Versammlungen genießen Grundrechtsschutz; wenn sie wie hier in geschlossenen Räumen stattfinden, können sie nur durch kollidierende Grundrechte eingeschränkt werden. Einreiseverbote und Betätigungsverbote können nur in sehr beschränkten Fällen erteilt werden; auf welcher Grundlage sie auf Videobotschaften aus dem Ausland erstreckt werden können, ist unklar. Überhaupt müssen sie, um wirksam zu sein, erst einmal mitgeteilt werden. Die Auflösung von Veranstaltungen ist als ultima ratio nur dann möglich, wenn aufgrund einer faktenbasierten Prognose die Wahrscheinlichkeit besteht, dass andere Rechte so gefährdet sind, dass die Versammlungsfreiheit dahinter zurückstehen muss. Zudem müssen mildere Mittel wie Auflagen an die Veranstalter oder das Verbot einzelner Redebeiträge nicht ausreichend sein. Das alles wurde hier offenbar nicht beachtet.

Der Staat bricht Recht

Dass der Staat Recht bricht, kommt freilich immer wieder vor. In manchen Fällen ist das rechtsstaatlich weitgehend unproblematisch. Etwa, wenn ein Rechtsbruch nicht wissentlich erfolgt, weil die Exekutive oder Legislative die Rechtswidrigkeit ihres Handelns gar nicht kennt. Oder wenn die Rechtslage so unklar ist, dass staatliche Gewalten das Risiko eines Rechtsbruchs eingehen. Andere Fälle sind bedenklicher, etwa wenn der Staat die Rechtswidrigkeit seines Handelns kennt oder bewusst in Kauf nimmt, später vor Gericht zu verlieren – oder gar weiß, dass sein Handeln gar nicht gerichtlich überprüft wird, sei es, weil es keiner mitbekommt, wie in einigen Fällen gegenüber Insassen von Haftanstalten, oder sei es, weil niemand eine Klagebefugnis hat. Hier bricht der Staat wissentlich das Recht, was er nach dem Grundgesetz nicht darf; er stellt aber dessen Geltung nicht in Frage.

Die Auflösung des Palästina-Kongresses war ein solcher bewusster Rechtsbruch, aber nicht nur dies. Hinzu kommt etwas entscheidend Neues: der explizite Verzicht auf rechtliche Legitimation. Die relevanten Instanzen auf Bundes- und Landesebene suggerieren, dass man nur auf eine Gelegenheit gewartet hat, den Kongress aufzulösen – ohne Rücksicht auf das Recht. Vor Beginn hielt man eine solche Auflösung nicht für möglich – vielleicht fürchtete man auch eine gerichtliche einstweilige Anordnung. Also schaffte man mit dem offensichtlich heimlich erteilten Verbot für einige der Teilnehmer einen Anlass. Dass der Anlass die Rechtsfolge nicht trug, ist also nicht das Schlimmste. Das Schlimmste ist, dass die Politik offen zugibt, gegen das Recht gehandelt zu haben.

Denn, und das ist das eigentlich Bedenkliche, es geht hier nicht mehr um die Durchsetzung von Recht. Es sei «unerträglich, dass ein sogenannter Palästina-Kongress in Berlin stattfinden wird», hatte der Regierende Bürgermeister schon vor dessen Beginn erklärt, als ob seine persönliche Leidensfähigkeit Rechtscharakter hätte. Noch bedenklicher ist ein weiteres Zitat: «Wir dulden in Berlin keinen Antisemitismus, Hass und Hetze gegen Jüdinnen und Juden. Deshalb wird die Berliner Polizei konsequent durchgreifen, sollte es bei diesem Treffen zu antisemitischen Äußerungen oder Straftaten kommen. Ich danke den Berliner Polizistinnen und Polizisten für ihren Einsatz, mit dem sie für Recht und Ordnung in unserer Stadt sorgen – und unsere Werte schützen und verteidigen.»

Das Zitat ist sachlich falsch: Auch in Berlin wird immer wieder Hass und Hetze gegen Jüdinnen und Juden geduldet, wie etwa gegen Yuval Abraham wegen seiner Bemerkungen bei der Berlinale. Das Zitat ist vor allem aber auch rechtlich falsch. Denn gegen antisemitische Straftaten darf die Polizei zwar vorgehen. Bloße wirklich oder vermeintlich antisemitische Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze sind dagegen grundrechtlich geschützt; die Polizei darf sie also nicht als solche verbieten. Genau das hat sie hier offenbar, ausweislich einer Stellungnahme des Polizei-Vizepräsidenten, in einem Ad-Hoc-Verfahren getan.1 Was bedeutet: Die Polizei sorgt nicht, wie Wegner meint, für Recht und Ordnung, sie sorgt für Unrecht und Unordnung. Und die Werte, die sie schützt und verteidigt, sind nicht diejenigen des Rechtsstaats. «Wir haben klargemacht, welche Regeln in Berlin gelten», erklärte Wegner – rechtliche sind es offenbar nicht.

Wegner ist nicht der Einzige, der das Recht hinter sich lässt. Schon im März hatte der Berliner Innenstaatssekretär angekündigt, nicht nur Straftaten zu unterbinden, sondern auch «die Verbreitung von Hass und Hetze gegen Israel und die jüdische Bevölkerung»; auch die Berliner Innensenatorin kündigte an: «Wer Hass und Hetze verbreitet, muss den Rechtsstaat fürchten.» Das ist falsch, weil der Rechtsstaat eben nicht Hass verbietet, sondern bei Rechtswidrigkeit eingreifen kann oder muss. Ebenso falsch ist, was die Bundesinnenministerin sagt: «Wer islamistische Propaganda und Hass gegen Jüdinnen und Juden verbreitet, muss wissen, dass das schnell und konsequent verfolgt wird.» (Was am wesentlich von linken säkularen oder jüdischen Organisationen veranstalteten Palästina-Kongress islamistisch war, ist im Übrigen das Geheimnis des Ministeriums.)

Man muss all dem deutlich widersprechen: Nein, der liberale und pluralistische Rechtsstaat verfolgt Propaganda nicht – das ist ein Charakteristikum autoritärer Staaten. Nein, der Rechtsstaat kann ideologisches Sprechen nicht als Anlass zur Repression nehmen, wenn das die Grundrechte verletzen würde. Denn der liberale Rechtsstaat überantwortet die Auseinandersetzung mit Propaganda und Ideologien dem Dialog in der Gesellschaft und greift erst ein, wenn Gefahren für konkurrierende Rechtsgüter es erfordern. Er kann nicht selbst vorschreiben, was gedacht und gesagt werden soll. Könnte er es, so wäre das Risiko des Missbrauchs groß.