Berlin Verlag Feb. 2026 24 € 304 S.
Ein Rentner aus Nordrhein-Westfalen bedruckt Klopapier mit den Worten «der heilige Qur’an» und verschickt es als «Protest gegen religiösen Fundamentalismus» an verschiedene Zeitungsredaktionen: ein Jahr auf Bewährung beim Amtsgericht Lüdinghausen. Nach der Ermordung des Lehrers Samuel Paty in Éragny-sur-Oise nennt ein Mann, der aus dem Iran geflüchtet und zum Atheismus konvertiert ist, den Propheten Mohammed auf Farsi einen «pädophilen Vergewaltiger-Propheten»: 30 Tagessätze beim Amtsgericht Stuttgart, Freispruch in der zweiten Instanz.
Irgendjemand nennt Annalena Baerbock in den sozialen Medien «die dümmste Außenpolitikerin der Welt», jemand anderes Anton Hofreiter «eine hässliche Frau», ein dritter Agnes Strack-Zimmermann eine «alte Kriegstreiber-Sau» und ein vierter Renate Künast Unabdruckbares. Verwarnung mit Strafvorbehalt hier, Strafbefehl dort. Noch ein anderer bezeichnet einen vermeintlichen Beamten der ihn anklagenden Behörde als «dämlichen Staatsanwalt, der nicht lesen kann», ein Strafgefangener eine Beamtin des Justizvollzugs als «Trulla»: in beiden Fällen Tagessätze in zwei Instanzen, dann aufgehoben vom Bundesverfassungsgericht, ebenso wie die Verurteilung des damaligen Zeit-Chefredakteurs Michael Naumann, der Berlins Generalstaatsanwalt Hans-Jürgen Karge in einer Talkshow einmal als «durchgeknallten Staatsanwalt» tituliert hatte. Und so weiter und so fort.
Berichte aus der enthemmten Gesellschaft
Wer die neuen, zum Teil aber auch recht alten Berichte von der zunehmenden Hyperaktivität des deutschen Justizapparats im Meinungsstrafrecht liest, die der SZ-Journalist Ronen Steinke für sein Buch Meinungsfreiheit zusammengetragen hat, könnte auf die Idee kommen, das Hauptproblem jener Meinungsfreiheit bestehe in der verbalen Enthemmung großer Teile einer mit sich selbst zerstrittenen, wahnwitzig leicht erregbaren Gesellschaft, und zwar speziell jener Teile, deren sprachlich-gedankliche Ausdrucksmittel in einem starken Missverhältnis zu ihrem Mitteilungsbedürfnis stehen. Im Orkus der Dauerkommunikation führt dieses Missverhältnis zu permanenter Eskalation, und am Ende fühlen sich alle ununterbrochen von irgendwas und irgendjemandem herabgesetzt, beleidigt, entwürdigt, ja verleumdet, mit irgendetwas Furchtbarem gleichgesetzt oder sehen das Furchtbare im Gegenteil verharmlost – und haben die Nummer der Staatsanwaltschaft, Abteilung Äußerungsdelikte, auf speed dial. Als Hausmittelchen empfähle sich intuitiv das Prinzip einer unsterblich guten Zigarettenwerbung der Nullerjahre aus dem Hause Reemtsma, das aber bisher leider als allgemeines Rechtsprinzip keine Anwendung hat finden können: Für einfach mal die Klappe halten.
Trotz seiner vielen zeitgenössischen Beispiele ist Steinkes Meinungsfreiheit. Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken und wie wir es verteidigen eine etwas aus der Zeit gefallene liberale Strafrechts- und Justizkritik. Das verfassungsrechtliche Modell, auf dem dieses Buch normativ aufbaut, könnte man vielleicht «altliberal» nennen: Es nimmt eine robuste, konfliktfähige, staatsmisstrauische Demokratie mit einem weit gefassten Schutzbereich der Meinungsfreiheit als grundgesetzlich gebotenen Idealzustand an; ein Modell also, in dem die politische Rede hohes Gewicht hat, Skepsis gegenüber jeder inhaltsbezogenen staatlichen Regulierung als Leitprinzip gilt und das staatlichen Agnostizismus gegenüber jeglichen Meinungen gebietet, seien sie nun vernünftig und zivilisiert, menschenfreundlich und progressiv, oder aber rassistisch und antisemitisch, frauenfeindlich, dumm oder boshaft.
Gegner der Meinungsfreiheit sind in diesem Modell die staatlichen Instanzen selbst: Polizei, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Durchsuchungsbeschlüsse, Beschlagnahmen, Strafbefehle, die Ausweitung der Definition von Meinungsdelikten. Die Kapitel des Buches – Streitkultur, Aufstachelung, Blasphemie, Nazivergleiche, Beleidigung, Desinformation – sind im Grunde Stationen der These, wonach die Bundesrepublik irgendwann in ihrer Geschichte schleichend damit begann, immer mehr Konflikte öffentlicher Rede als Fälle für Strafrecht und Gefahrenabwehr zu behandeln, und aus dieser Dynamik nun nicht mehr herauskommt.