Deutschland hat ein seltsames Verhältnis zum Antifaschismus. In Gedenkreden kommt er gut an. Auf Kränzen, in Jahrestagsreden, sogar im staatstragenden «Nie wieder» ist er durchaus willkommen. Der historische Widerstand gegen den Nationalsozialismus wird gefeiert, das Schweigen der Mehrheit mitverantwortlich für den Aufstieg des Faschismus gemacht. Das ändert sich, sobald Antifaschismus von der Rede über die Vergangenheit zur Aktivität in der Gegenwart wird: anreisend, widersetzend, störend, blockierend, organisiert, gar jugendlich. Dann wird er auf einmal zur Bedrohung. Aktuell lässt sich das an Reaktionen auf den von der AfD für den 4. und 5. Juli in Erfurt geplanten Bundesparteitag sehen. Die angekündigten Proteste gegen diesen Parteitag bereiten vielen Deutschen offenbar mehr Sorgen als die AfD selbst.
Die Verfassungsfeindlichkeit der AfD
Eigentlich sollte dieser Parteitag gar nicht möglich sein. Denn eine Partei, die eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt und diese in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will, ist nach dem Grundgesetz verfassungswidrig (Art. 21 Abs. 2 GG) und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht aufzulösen (§ 46 Abs. 3 BVerfGG). Zahlreiche Gutachten haben festgestellt oder zumindest nahegelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte sah schon 2023 die Voraussetzungen für ein AfD-Verbot als gegeben an; 2024 veröffentlichten siebzehn Staatsrechtler:innen eine Stellungnahme mit demselben Ergebnis. Anfang Mai 2025 ordnete das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei als «gesichert rechtsextrem» ein; die Forschungsstelle Nachrichtendienste an der Universität Köln begründete, dass das Gutachten für ein Verbotsverfahren herangezogen werden könnte. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte die Einstufung zwar vorerst, verwies aber darauf, dass – ihm nicht vorliegende – nachrichtendienstliche Erkenntnisse sie stützen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 die Beschwerden der AfD gegen die Nichtzulassung der Revision in den Verfahren zur Einstufung als Verdachtsfall zurückgewiesen; die dementsprechenden Urteile des OVG Münster wurden damit rechtskräftig. Zuletzt und am gewichtigsten kommt die Gesellschaft für Freiheitsrechte in ihrem neuesten Gutachten – ein Jahr Arbeit, 2.500 Belege, 1.500 Druckseiten – zu dem Ergebnis, dass die AfD verfassungswidrig sei und ein zulässiger Verbotsantrag höchstwahrscheinlich Erfolg hätte.